I. GÜLTIGKEIT 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die durch die JNG Spann- und Lichtdecken KG (nachstehend kurz „JNG“ genannt) erbracht werden. Soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte. 

2. Diese AGB ergänzen die zwischen JNG und seinen Auftraggebern geschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge: 

– allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt sind; 

– unsere schriftliche Auftragsbestätigung; 

– Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltener technischer Normen; 

– diese AGB. 

II. PREISE 

Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten und sind bis zum Ablauf von 4 Wochen nach unserem Angebot bindend, soweit im Angebot nichts anderes angeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist bis zu Vertragsabschluss sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Veränderungen bezüglich Lohn- und Materialkosten anzupassen. 

Ändert sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen und Normen sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst 

III. AUFTRAGGEBERPFLICHTEN 

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang gemäß gesonderter, schriftlicher Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere: 

a) das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zur Baustelle, 

b) einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung und Vormontage der Bauteile sowie bei Montagehöhe von über 3,5 Meter ein Gerüst zur Verfügung zu stellen, 

c) den für den rechtzeitigen Montagebeginn erforderlichen Zustand der Baustelle herzustellen, insbesondere einen staub-freien Untergrund für die Spanndecke bauseits vorzubereiten sowie für kostenlose Beistellung von Strom und Wasser zu sorgen (für eine optimale Lichtreflexion hinter der Lichtdecke sollten die Flächen in weiß matt gehalten werden), 

d) zu gewährleisten, dass bei Anlieferung unseres Materials an die Baustelle die Baugenehmigung vorliegt, und zwar ohne behördliche Auflage, die mit dem Vertragsinhalt nicht vereinbart werden könnte, 

e) im Zuge der Bestellung die gewünschten Nahtrichtungen sowie die Fenster und Türpositionen anzugeben – sollte diese nicht vom Auftraggeber fristgerecht angegeben, werden, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass JNG die Nahtrichtung festlegt. 

2. Mehrkosten, die uns infolge von Verzögerungen entstehen, die in der Sphäre des Auftraggebers oder uns nicht zuzurechnender Dritter liegen, wie etwa nicht rechtzeitige Räumung der Baustelle, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten usw. hat der Auftraggeber zu tragen und uns gegen Rechnung zu erstatten. Als Mehrkosten gelten jedenfalls die Kosten und der Zeitaufwand für erfolglose Zu- und Abfahrten zur Baustelle sowie etwaige Stehzeiten wobei als Stundensatz für Stehzeiten € 50,– in Rechnung gestellt werden 

IV. LIEFERFRIST 

1. Die Lieferzeit gilt erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung und ist freibleibend. Im Falle einer von uns zu vertretenden Terminüberschreitung von mehr als 2 Wochen ist der Auftraggeber unter Nachfristsetzung von zumindest 2 Wochen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Über den Rückstritt hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

2. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht im Einfluss von JNG liegen, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt, sondern verlängern die Lieferfrist entsprechend. 

V. UNTERLAGEN 

1. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns das Urheber- und Eigentumsrecht vor. Eine vertragswidrige Verwendung ist unzulässig. Konstruktionsänderungen, ohne Beeinträchtigung der Funktionen bleiben im Sinne einer technischen Entwicklung vorbehalten. 

2. Technische Vorgaben und Maße der bestellten Waren sind ausschließlich vom Auftraggeber beizustellen. Liefert der Auftraggeber die Planungsunterlagen, so sind diese auch in elektronischer Form beizustellen, die uns die nahtlose Weiterarbeit ermöglicht. Das Risiko, dass die gelieferten Pläne unseren internen Standards entsprechen, trägt der Auftraggeber. Den Auftraggeber trifft diesbezüglich eine Pflicht sich über unsere technischen Möglichkeiten und Produktionsstandards zu informieren. 

3. Hinsichtlich der Angabe des Auftraggebers trifft uns keinerlei wie auch immer geartete Warn- und Prüfpflicht. 

VI. GEWÄHRLEISTUNG/SCHADENERSATZ 

1. Der Auftraggeber hat unverzüglich die von uns erbrachte Leistung zu überprüfen. Der Auftraggeber hat ausschließlich an die in der Auftragsbestätigung genannte E-Mailadresse unter präziser Angabe jeden festgestellten Mangel unverzüglich per E-Mail unter Beischluss aussagekräftiger Lichtbilder anzuzeigen; dies binnen zwei Werktagen bei uns einlangend bei sonstiger Verfristung. 

2. Festgehalten wird, dass wir für Mängelfolgeschäden die sich aus fristwidriger Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber ergeben, keine Haftung übernehmen. Jeden Mehraufwand, der sich aus einer verspäteten Sanierung aufgrund nicht fristgerechter Mängelrüge ergibt, trägt der Auftraggeber selbst. 

3. Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandung kann der Auftraggeber zunächst ausschließlich durch uns Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden fordern. Für den Fall der Wandlung muss es sich um einen wesentlichen, unbehebbaren Mangel handeln, der die Brauchbarkeit des Lieferungsgegenstandes ausschließt. Da es bei hochglänzenden Lackspanndecken produktionstechnisch vorkommen kann, dass nach dem Einbau Rillen sowie Faltliniensowie sogenannte 

Würmcheneinschlüsse zu sehen sind, stellen diese Rillen sowie Faltlinien sowie Würmcheneinschlüsse keinen Mangel dar. Ebenso können produktionsbedingt in Spanndecken Luftbläschen eingeschlossen sein, die bei Einspannen der Decke aufgehen und zu kleinen Löchern werden. Für diese Löcher bzw für Schäden bei Wandbefestigungen, sofern der Untergrund der Verfliesung nicht genügend Kleberauftrag aufweist, wird von JNG keine Haftung übernommen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Preisminderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Solange wir in der einzuräumenden angemessenen Frist unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen, entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Leistung von Verzögerungsschäden oder Ersatz sonstiger Nachteile. 

4. Mängel unserer Leistung und/oder Lieferverzug infolge von höherer Gewalt die mit unserer Vertragsleistung nicht in Zusammenhang stehen, haben wir nicht zu vertreten. 

5. Wir sind nicht verpflichtet eine Überprüfung auftraggeberseitig bereit gestellter Materialien und Leistungen vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart ist. Sollte das Material von uns beigestellt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses vor Montage auf allfällige Beschädigungen zu überprüfen und diesen binnen zwei Werktagen bei uns einlangend bei sonstiger Verfristung zu rügen. 

6. Bei Änderungen an unseren Leistungen ohne unsere Zustimmung erlischt die Gewährleistung und jede andere Haftung. 

7. Für Schäden, die durch uns im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung. Unsere Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Unsere Haftung ist weiters ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Unterlassung notwendiger Wartung oder Instandhaltung durch den Auftraggeber. 

8. Unsere Haftung ist – Personenschäden ausgenommen – mit dem Auftragswert beschränkt. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen. 

9. Die Beweislastregel des § 933a Abs. 3 ABGB tritt nach 6 Monaten ein. 

10. Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen. Sollte sich der Auftraggeber eines Architekten oder anderer Professionisten bedienen, so haftet er uns für ein Verschulden dieser Personen wie für sein Eigenes. Die Übergabe des Werkes erfolgt mangels abweichender Vereinbarung unverzüglich nach Montageende, wobei das dem Auftraggeber mitgeteilte Montageende als Aufforderung zur Übernahme gilt. Sollte eine unverzügliche Übernahme nicht stattfinden können, so gilt das Gewerk 14 Tage nach Absendung der Mitteilung über das Montageende als abgenommen. Der Beginn der Nutzung des Werkes steht der Abnahme gleich. Etwaige Mängel des Werkes sind schriftlich im Abnahmeprotokoll festzuhalten, das vom Auftraggeber und unserem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. 

VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gilt: Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung, netto. Eine Skontovereinbarung muss gesondert schriftlich vereinbart sein. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei uns maßgeblich. Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem EURIBOR ab Fälligkeit berechnet. 

2. Angemessene Mahngebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen. Hievon ausgenommen sind auf den Geschäftsfall bezogene Ansprüche, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso ist die Zurückbehaltung der in Rechnung gestellten Beträge ausgeschlossen. 

3. Solange die in Rechnung gestellten Beträge nicht vollständig bezahlt sind, sind wir zur Erbringung von weiteren Leistungen, etwa Fertigstellung, Änderungen, Verbesserungen, Mängelbehebungen und zur Gewährleistung nicht verpflichtet. 

4. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten. 

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Erlangung der schuldbefreienden Wirkung, den gesamten Werklohn ausschließlich direkt an uns zur Anweisung zu bringen, sofern wir im Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt werden. 

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT 

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Nicht bezahlte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verarbeitet noch veräußert oder benützt werden 

2. Vor Eigentumsübergang und vollständiger Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Auftrag, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des Auftraggebers zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 

3. Sollte ein Dritter Eigentum an unseren unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwerben, so zediert uns der Auftraggeber sämtliche Rechte, Forderungen, Ansprüche und dergleichen gegen diesen Dritten bis zur Höhe unserer Forderung. Die Zession ist wirksam im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an den Dritten. Die Zession befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Wir sind berechtigt den Dritten von der Zession zu verständigen. 

IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 

1. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 1100 Wien. Dies unabhängig davon, ob die Leistungserbringung durch uns an einem anderen Ort erfolgt. 

2. Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik Österreich. 

3. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien zuständig.